VII. HAUPTSTÜCK Eigener Wirkungsbereich, Behörden
§ 54. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Folgende Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
1. die der Baubehörde übertragenen Aufgaben, ausgenommen
a) Akte der Vollziehung, die bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen, soweit es sich nicht um die Bestimmung der Baulinie oder des Niveaus handelt (Art. 15 Abs. 5 B-VG),
b) Akte der Vollziehung, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken,
c) Akte der Vollziehung, die sich auf Grundflächen an der Staatsgrenze beziehen, hinsichtlich welcher in Staatsverträgen mit den Nachbarstaaten über die gemeinsame Staatsgrenze besondere Regelungen bestehen,
d) die Durchführung eines Verfahrens gemäß §§ 10 bis 14, § 15 Abs. 6 letzter und vorletzter Satz, § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 5 und eines Enteignungsverfahrens gemäß § 58 Abs. 5;
2. die der Gemeinde nach den §§ 16 bis 21 und § 51 zukommenden Aufgaben;
3. die nach § 45 dem Gemeinderat zukommenden Aufgaben;
4. die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde als Träger von Privatrechten treffenden Rechte und Pflichten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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