Oö. BauO 1994 § 51., LGBl.Nr. 66/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998

V. HAUPTSTÜCK Bestehende bauliche Anlagen

§ 51.

Benützungsbeschränkungen

(1) Die Gemeinde kann die Benützung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden des Gemeindegebietes durch Verordnung Beschränkungen unterwerfen, wenn durch diese Benützung

1. das örtliche Gemeinschaftsleben gestört wird oder eine solche Störung zu erwarten ist oder

2. die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt wird oder

3. sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, des Brandschutzes oder der Hygiene verletzt werden.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können folgende Benützungsbeschränkungen vorgesehen werden:

1. die Festlegung der hygienischen Mindestausstattung von Wohnungen und Wohnräumen;

2. die Festlegung von Maximalzahlen von Personen, die sich in bestimmten Wohnungen oder Räumen nicht nur vorübergehend aufhalten dürfen;

3. die Festlegung der Bodenfläche oder des Luftraumes innerhalb einer Wohnung oder eines Raumes je Bewohner oder Besucher.

(3) Das Recht der Gemeinde nach Abs. 1 und 2 besteht nur insoweit, als nicht überörtliche Interessen, insbesondere solche der Flüchtlings- und Katastrophenhilfe bestehen oder die Benützung auf Grund des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, oder auf dessen Grundlage geschlossener Verträge erfolgt.

(4) § 47 Abs. 3 erster und dritter Satz gelten sinngemäß zur Ermöglichung der Überprüfung der Einhaltung von Benützungsbeschränkungen.

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