Oö. BauO 1994 § 51. Mitwirkungspflicht der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, LGBl.Nr. 34/2013, gültig ab 01.07.2013

V. HAUPTSTÜCK Bestehende bauliche Anlagen

§ 51. Mitwirkungspflicht der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks ist verpflichtet, der Baubehörde auf Verlangen bekanntzugeben, wer Eigentümerin oder Eigentümer einer baulichen Anlage auf ihrem oder seinem Grundstück ist. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, sind ihr oder ihm gegenüber die nach dem V. Hauptstück an die Eigentümerin oder den Eigentümer der baulichen Anlage zu erlassenden Aufträge unbeschadet privatrechtlicher Ersatzansprüche gegen Dritte zu erteilen.

(Anm: LGBl.Nr. 34/2013)

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