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Oö. BauO 1994 § 46. Nachträgliche Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, LGBl.Nr. 66/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998

V. HAUPTSTÜCK Bestehende bauliche Anlagen

§ 46. Nachträgliche Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen

(1) Ergibt sich nach Erteilung der Baubewilligung, daß das ausgeführte Bauvorhaben den dafür geltenden allgemeinen bautechnischen Erfordernissen trotz Einhaltung der im Baubewilligungsbescheid oder im Benützungsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht hinreichend entspricht und tritt dadurch eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft ein, kann die Baubehörde andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung erforderlich ist.

(2) Abs. 1 ist auf anzeigepflichtige bauliche Anlagen sowie auf bewilligungspflichtige Bauten, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung keiner Baubewilligung bedurften, sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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