IV. HAUPTSTÜCK Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung
2. Abschnitt Bauausführung
§ 44. Untersagung der Benützung
(1) Erlangt die Baubehörde Kenntnis, daß eine bauliche Anlage, für die gemäß § 42 Abs. 3 eine Benützungsbewilligung erforderlich ist, ohne Bewilligung benützt wird, hat sie dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid die Benützung zu untersagen. § 48 Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß; § 49 bleibt unberührt.
(2) Bei baulichen Anlagen, für die gemäß § 42 Abs. 2 eine Benützungsbewilligung nicht erforderlich ist, ist dem Eigentümer die Benützung zu untersagen, wenn
1. der Anzeige keine oder nur mangelhafte oder unzureichende Unterlagen angeschlossen sind, und die vollständigen Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde angemessen festzusetzenden Frist nachgereicht werden,
2. Planabweichungen festgestellt werden, die eine Baubewilligung erfordern (§ 39 Abs. 2), oder
3. Mängel hervorgekommen sind, die eine ordnungsgemäße Benützung behindern.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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