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Oö. BauO 1994 § 43. Benützungsbewilligung, Verfahren, LGBl.Nr. 66/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998

IV. HAUPTSTÜCK Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung

2. Abschnitt Bauausführung

§ 43. Benützungsbewilligung, Verfahren

(1) Über einen Antrag gemäß § 42 Abs. 3 oder 4 hat die Baubehörde ohne unnötigen Aufschub einen Lokalaugenschein durchzuführen, zu dem jedenfalls der Bauauftraggeber, der jeweilige Bauführer sowie die gemäß § 35 Abs. 3 beigezogene Person zu laden sind.

(2) Beim Lokalaugenschein sind die Ausführung der baulichen Anlage gemäß der erteilten Baubewilligung einschließlich von Auflagen und Bedingungen sowie die Einhaltung der Bauvorschriften zu überprüfen, und zwar insbesondere der Zustand der baulichen Anlage in gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilicher Hinsicht, bei Aufenthaltsräumen insbesondere auch die genügende Austrocknung des Mauerwerkes und des Verputzes, bei Zufahrtswegen, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen die Benützbarkeit.

(3) Über den Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung hat die Baubehörde ohne unnötigen Aufschub möglichst binnen sechs Wochen nach Durchführung des Lokalaugenscheines einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(4) Die Benützungsbewilligung ist zu versagen, wenn Planabweichungen festgestellt werden, die eine Baubewilligung erfordern (§ 39 Abs. 2), oder wenn Mängel hervorgekommen sind, die eine ordnungsgemäße Benützung hindern.

(5) Werden keine Mängel festgestellt oder kommen nur solche Mängel hervor, die eine ordnungsgemäße Benützung nicht hindern, ist die Benützungsbewilligung zu erteilen; erforderlichenfalls ist durch entsprechende Auflagen die Beseitigung der hervorgekommenen Mängel sicherzustellen. Die Baubehörde kann auch die Vorlage von Ausführungsplänen vorschreiben.

(6) Für selbständig benützbare Teile einer baulichen Anlage ist über Antrag des Bauauftraggebers bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 eine Teilbenützungsbewilligung zu erteilen. Durch die Erteilung einer Teilbenützungsbewilligung wird die Fertigstellungsfrist nicht gehemmt.

(7) Bei bewilligungspflichtigen Neu- oder Zubauten hat die Baubehörde eine Ausfertigung des Benützungsbewilligungsbescheides oder eine Abschrift der Anzeige gemäß § 42 Abs. 2 mit einer Ausfertigung des Lageplanes dem zuständigen Vermessungsamt zu übersenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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