Oö. BauO 1994 § 42., LGBl.Nr. 66/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998

IV. HAUPTSTÜCK Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung

2. Abschnitt Bauausführung

§ 42.

Beendigung der Bauausführung, Entfall der Benützungsbewilligung für

Kleinhausbauten und Nebengebäude, Benützungsbewilligung

(1) Der Bauauftraggeber hat die Beendigung der Bauausführung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage der Baubehörde anzuzeigen.

(2) Bei Kleinhausbauten und Nebengebäuden sind der Anzeige nach Abs. 1

1. ein vom jeweiligen Bauführer ausgestellter Befund über die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens oder einzelner Teile (Bauabschnitte) und

2. bei baulichen Maßnahmen, die eine entsprechende Anlage aufweisen oder betreffen, ein Befund über den Zustand des Rauchfanges, der Gas-, Elektrizitäts- und Blitzschutzanlage sowie allfällige Dichtheitsatteste

anzuschließen; dies gilt auch bei sonstigen bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, wenn es im Baubewilligungsbescheid vorgeschrieben wurde. Diese baulichen Anlagen dürfen, vorbehaltlich des § 44 Abs. 2, nach Ablauf von acht Wochen ab Einbringung der vollständigen Anzeige benützt werden.

(3) Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1, ausgenommen Kleinhausbauten und Nebengebäude, dürfen ohne rechtskräftige Benützungsbewilligung nicht benützt werden; dies gilt auch bei sonstigen Bauten im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 2, wenn es im Baubewilligungsbescheid vorgeschrieben wurde. Der Bauauftraggeber hat anstelle der Anzeige gemäß Abs. 1 die Erteilung der Benützungsbewilligung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die Befunde gemäß Abs. 2 Z. 1 und 2 anzuschließen.

(4) Die Baubehörde hat auf Antrag des Bauauftraggebers ausnahmsweise und aus berücksichtigungswürdigen Gründen von der Vorlage des Befundes gemäß Abs. 2 Z. 1 abzusehen; in diesem Fall ist unverzüglich das Verfahren nach § 43 einzuleiten.

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