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Oö. BauO 1994 § 40. Bauführer, Beiziehung besonderer sachverständiger Personen, LGBl.Nr. 66/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998

IV. HAUPTSTÜCK Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung

2. Abschnitt Bauausführung

§ 40. Bauführer, Beiziehung besonderer sachverständiger Personen

(1) Der Bauwerber (Bauauftraggeber) hat sich zur Ausführung von Bauvorhaben, die

1. gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 5 bewilligungspflichtig sind und nicht durch Verordnung der Landesregierung von der Bewilligungspflicht ausgenommen wurden,

2. gemäß § 25 Abs. 2 Z. 1 durch Verordnung der Landesregierung der Bewilligungspflicht unterworfen wurden, sofern es die Landesregierung in dieser Verordnung bestimmt hat,

einer gesetzlich dazu befugten Person zu bedienen (Bauführer) und diese Person vor Beginn der Bauausführung der Baubehörde anzuzeigen. Ein Wechsel in der Person des Bauführers ist vom Bauauftraggeber unverzüglich der Baubehörde anzuzeigen.

(2) Bauführer ist derjenige, der

1. das Bauvorhaben zur Gänze oder in Teilen (Bauabschnitte) über Auftrag des Bauauftraggebers als Unternehmer ausführt,

2. die Aufsicht über die im Rahmen von Eigenleistungen des Bauauftraggebers erbrachten Arbeiten einschließlich der sogenannten Nachbarschaftshilfe führt oder

3. das Bauvorhaben durch gesetzlich dazu befugte Personen ausführen läßt.

(3) Der Bauführer hat für die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens, insbesondere für die Tauglichkeit der verwendeten Baustoffe und Konstruktionen, für die erforderlichen Abschrankungen und sonstigen Sicherheitsvorkehrungen sowie überhaupt für die Einhaltung aller Vorschriften, die sich auf die Bauausführung beziehen, zu sorgen. Seine Verantwortlichkeit wird durch die Baubewilligung, die baubehördliche Überprüfung und die Benützungsbewilligung nicht eingeschränkt. Die Verantwortlichkeit des Bauführers besteht nur gegenüber der Baubehörde; die zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.

(4) Der Bauführer hat außer den allenfalls im Bewilligungsbescheid gesondert vorgeschriebenen Anzeigen der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung den Zeitpunkt des Baubeginns anzuzeigen.

(5) Legt der Bauführer die Bauführung zurück oder wird ihm die Bauführung durch den Bauauftraggeber entzogen, hat der Bauführer dies unverzüglich der Baubehörde anzuzeigen. Bis zur Bestellung eines neuen Bauführers durch den Bauauftraggeber ist die weitere Bauausführung einzustellen; allenfalls erforderliche Sicherungsvorkehrungen sind durch den bisherigen Bauführer zu treffen. Der neue Bauführer hat vor der Übernahme der Bauführung den genehmigten Bauplan bei der Baubehörde zu unterfertigen.

(6) Wird gemäß § 35 Abs. 3 dem Bauwerber die Beiziehung einer besonderen sachverständigen Person aufgetragen, gelten für die beigezogene Person die Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 5 sinngemäß.

(7) Die Baubehörde hat dem Bauführer auf Antrag eine Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides gegen Kostenersatz zuzustellen; eine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren wird dadurch nicht begründet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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