Oö. BauO 1994 § 32. Bauverhandlung, LGBl.Nr. 66/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998

IV. HAUPTSTÜCK Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung

1. Abschnitt Baubewilligung, Bauanzeige und Ausnahme hievon

§ 32. Bauverhandlung

(1) Wird der Antrag nicht gemäß § 30 zurückgewiesen oder abgewiesen, hat die Baubehörde über jeden Baubewilligungsantrag nach § 28 eine mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbindende mündliche Verhandlung (Bauverhandlung) gemäß den §§ 40ff AVG durchzuführen, der mindestens ein Bausachverständiger beizuziehen ist. Zur Bauverhandlung sind jedenfalls die Parteien (insbesondere der Bauwerber, die Nachbarn einschließlich jener Miteigentümer, die im Sinn des § 31 Abs. 2 als Nachbarn gelten, und sofern es sich nicht um bauliche Anlagen handelt, die keine regelmäßige Verbindung mit öffentlichen Straßen erhalten, die zuständige Straßenverwaltung), der Planverfasser und der Bauführer, wenn er bereits bestimmt ist, zu laden. Die Ladung kann auch für bekannte Beteiligte durch Anschlag der Kundmachung in den betroffenen Häusern an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) erfolgen; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden.

(2) Soweit es sich nicht um Wohngebäude im Wohn- oder Dorfgebiet handelt, ist bei Bauvorhaben nach § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 6 auch die O.ö. Umweltanwaltschaft als Partei (§ 5 Abs. 1 O.ö. Umweltschutzgesetz 1988) zur Bauverhandlung zu laden.

(3) Im Baubewilligungsverfahren für bestimmte Bauvorhaben hat die Baubehörde die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde zu beteiligen und von der Bauverhandlung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Diesbezüglich gilt § 31 Abs. 2 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982.

(4) Ist es für die Beurteilung des Bauvorhabens, insbesondere für die Beurteilung der Auswirkungen des Bauvorhabens auf Nachbargrundstücke, erforderlich, kann die Baubehörde bei Anberaumung der Bauverhandlung dem Bauwerber auftragen, daß das Bauvorhaben

1. in seiner grundrißmäßigen Ausdehnung durch Auspflocken des Grundrisses oder auf sonst geeignete Weise und

2. - wenn eine Ersichtlichmachung gemäß Z. 1 für die Beurteilung der Auswirkungen des Bauvorhabens nicht ausreicht - auch in seiner höhenmäßigen Ausdehnung in geeigneter Weise (wie durch Konturgerüste oder Ballone)

noch vor der Bauverhandlung in der Natur ersichtlich gemacht wird.

(5) Bei der Bauverhandlung ist das Bauvorhaben eingehend zu erörtern und auf seine Übereinstimmung mit den maßgebenden Vorschriften zu überprüfen. Die Baubehörde hat den Bauplan, der der Bauverhandlung zugrunde gelegen ist, zu kennzeichnen.

(6) Werden von Nachbarn Einwendungen erhoben, hat der Verhandlungsleiter dahin zu wirken, daß erkennbar wird, ob es sich hiebei um privatrechtliche oder um öffentlich-rechtliche Einwendungen handelt. Werden in subjektiven Rechten begründete privatrechtliche Einwendungen erhoben, die zwingenden, von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen nicht widersprechen, so hat der Verhandlungsleiter einen Vergleichsversuch vorzunehmen. Allfällige Einigungen über derartige privatrechtliche Einwendungen sind in der Verhandlungsschrift zu beurkunden.

(7) Bedarf ein Bauvorhaben auch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Bewilligung, ist die Bauverhandlung nach Möglichkeit gleichzeitig mit den anderen Verhandlungen vorzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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