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Oö. BauO 1994 § 2. Begriffsbestimmungen, LGBl.Nr. 66/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998

I. HAUPTSTÜCK Allgemeines

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1. Bau: eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind;

2. Gebäude: ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter;

3. Neubau: die Herstellung eines Gebäudes, und zwar auch dann, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden;

4. Umbau: eine so weitgehende bauliche Änderung eines Gebäudes, daß dieses nach der Änderung ganz oder in größeren Teilen (zum Beispiel hinsichtlich eines Geschoßes) als ein anderes anzusehen ist;

5. Zubau: die Vergrößerung eines Gebäudes der Höhe, Länge oder Breite nach;

6. Bebautes Grundstück oder bebauter Grundstücksteil: Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich nach diesem Landesgesetz bewilligungspflichtige bauliche Anlagen befinden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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