I. HAUPTSTÜCK Allgemeines
§ 2. Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Bau: eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind;
2. Gebäude: ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter;
3. Neubau: die Herstellung eines Gebäudes, und zwar auch dann, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden;
4. Umbau: eine so weitgehende bauliche Änderung eines Gebäudes, daß dieses nach der Änderung ganz oder in größeren Teilen (zum Beispiel hinsichtlich eines Geschoßes) als ein anderes anzusehen ist;
5. Zubau: die Vergrößerung eines Gebäudes der Höhe, Länge oder Breite nach;
6. Bebautes Grundstück oder bebauter Grundstücksteil: Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich nach diesem Landesgesetz bewilligungspflichtige bauliche Anlagen befinden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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