Oö. BauO 1994 § 27a. Widmungsneutrale Bauwerke, LGBl.Nr. 125/2020, gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2020

IV. HAUPTSTÜCK Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung

1. Abschnitt Baubewilligung, Bauanzeige und Ausnahme hievon

§ 27a. Widmungsneutrale Bauwerke

(1) Für bauliche Anlagen geringer Größe oder untergeordneter Bedeutung, die im überwiegenden öffentlichen Interesse der infrastrukturellen Versorgung oder Erschließung eines bestimmten Gebietes dienen, und die, um ihre Funktion bestmöglich zu erfüllen, an bestimmten Standorten errichtet werden müssen, gilt § 27 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Typen von baulichen Anlagen bestimmen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 jedenfalls zutreffen.

(Anm: LGBl. Nr. 70/1998)

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