IV. HAUPTSTÜCK Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung
1. Abschnitt Baubewilligung, Bauanzeige und Ausnahme hievon
§ 27. Sonderbestimmungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
(1) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art (Tafeln, Schaukästen, Anschlagsäulen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise und dergleichen) und deren Beleuchtung dürfen
1. unabhängig von dem für den Aufstellungsort geltenden Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan, sofern dieser eine solche Errichtung nicht ausdrücklich ausschließt, sowie
2. unabhängig von der Dauer ihrer Aufstellung
errichtet werden; sie müssen in Ausmaß, Form, Farbe und Werkstoff so beschaffen sein und so angebracht werden, daß sie die Sicherheit nicht gefährden und ihr Erscheinungsbild das Orts- und Landschaftsbild nicht stört.
(2) Die Errichtung oder Änderung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen mit elektrisch betriebener, leuchtender oder beleuchteter Anzeigefläche bedarf der Bewilligung der Baubehörde (§§ 28ff).
(3) Die beabsichtigte Errichtung oder Änderung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von insgesamt mehr als 4 m2 Werbe- und Anzeigefläche ist der Baubehörde anzuzeigen, sofern nicht eine Bewilligungspflicht (Abs. 2) besteht.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen oder im Rahmen der Ausübung von sonstigen Bürgerrechten im Sinn des 5. Hauptstückes des
O.ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1991 innerhalb von acht Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung oder dem Beginn der Unterstützungs- oder Eintragungsfrist; solche Einrichtungen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung oder dem Ende der Unterstützungs- oder Eintragungsfrist zu entfernen. Dies gilt sinngemäß für Ankündigungen von öffentlichen Veranstaltungen mit überörtlicher Bedeutung (Messen, Ausstellungen und dergleichen), soweit sie im öffentlichen Interesse gelegen sind.
(5) Der Anzeige sind anzuschließen:
1. ein Lageplan,
2. eine planliche Beschreibung der Werbeeinrichtung einschließlich der Angaben über die technische Ausführung,
3. eine Erklärung des Anzeigepflichtigen, aus der hervorgeht, daß mit dem Grundeigentümer das Einvernehmen über die Aufstellung der Werbeeinrichtung hergestellt ist.
(6) Ergibt sich aus den der Baubehörde übergebenen Unterlagen die Unzulässigkeit des angezeigten Vorhabens (Abs. 1), hat sie binnen drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige einen schriftlichen Untersagungsbescheid zu erlassen. Wird binnen dieser Frist ein Untersagungsbescheid nicht erlassen oder die Anzeige zustimmend zur Kenntnis genommen, darf mit der Bauausführung begonnen werden.
(7) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die ohne Bewilligung gemäß Abs. 2, ohne Anzeige gemäß Abs. 3 oder entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß Abs. 6 errichtet werden, sind von der Baubehörde zu entfernen. Die Baubehörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder - wenn dieser unbekannt ist - den Eigentümer des Grundstückes unverzüglich aufzufordern, ihn zu übernehmen.
(8) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach Abs. 7 sind von dessen Eigentümer der Baubehörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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