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Oö. BauO 1994 § 26. Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben, LGBl. Nr. 70/1998, gültig von 01.01.1999 bis 31.08.2006

IV. HAUPTSTÜCK Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung

1. Abschnitt Baubewilligung, Bauanzeige und Ausnahme hievon

§ 26. Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben

Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den §§ 24 und 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für

1. den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter § 24 Abs. 1 Z. 1 oder unter § 25 Abs. 1 Z. 3 fällt;

2. Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung (§ 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1);

3. Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;

4. Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem Gelände; Einfriedungen, soweit sie nicht Bauten im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 2 sind; Wild- und Weidezäune;

5. Pergolen;

6. Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen auf Kinder- und Jugendspielplätzen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß § 1 Abs. 3 Z. 14 ausgenommen sind;

7. Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und einer Wasserfläche bis zu 35 m2;

8. bauliche Anlagen der im § 25 Abs. 1 Z. 7 genannten Art, soweit sie die dort angegebenen Abmessungen (Fläche, Höhe) nicht erreichen;

9. Fahrsilos mit Umfassungswänden bis zu 1,50 Meter Höhe;

10. Folientunnels ohne Feuerungsanlagen.

(Anm: LGBl. Nr. 70/1998)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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