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Oö. BauO 1994 § 26. Anzeigepflichtige Bauvorhaben, LGBl.Nr. 66/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998

IV. HAUPTSTÜCK Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung

1. Abschnitt Baubewilligung, Bauanzeige und Ausnahme hievon

§ 26. Anzeigepflichtige Bauvorhaben

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde mindestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der Bauausführung schriftlich anzuzeigen:

1. die Herstellung des Anschlusses von Hauskanalanlagen an den öffentlichen Kanal;

2. die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, ausgenommen Wild- und Weidezäune;

3. die vier Wochen übersteigende Verwendung eines Grundstückes oder Grundstücksteils als Lager- oder Abstellplatz oder als Verkaufsfläche im Gesamtausmaß von mehr als 250 m2, ausgenommen die Lagerung von land- und forstwirtschaftlichen Gütern oder Erzeugnissen, sofern diese Verwendung nicht von einer baubewilligungspflichtigen Maßnahme erfaßt ist oder nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Bewilligungspflicht unterliegt;

4. die Errichtung und Änderung von ebenerdigen Gebäuden mit einer bebauten Grundfläche bis zu 12 m2, sofern sie in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet ausgeführt werden sollen, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist und sie nicht Wohnzwecken dienen, ausgenommen die im § 25 Abs. 1 Z. 2 bis 6 und 8 angeführten Bauten;

5. die Errichtung oder Änderung von touristischen Informationsstellen, Toilettenanlagen und ähnlichen Einrichtungen für Verkehrszwecke sowie von Würstel- oder Fischbratständen und ähnlichen Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;

6. das Anbringen oder Errichten von Solaranlagen bis zu einer Fläche von insgesamt 20 m2 und Alternativenergieanlagen, wie Windräder bis zu zehn Meter Höhe, gemessen vom tiefstgelegenen Befestigungspunkt, Wärmepumpen und dergleichen;

7. das Anbringen oder Errichten von Parabolantennen von mehr als 90 cm Durchmesser, sofern sie allgemein sichtbar angebracht oder aufgestellt werden, und Antennenanlagen von mehr als zehn Meter Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes, gemessen vom Fußpunkt der Antenne oder des Antennenmastes;

8. die Errichtung und Änderung von Sammelanlagen für festen Dünger;

9. die Errichtung und Änderung von Mastentransformatorenstationen.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des Anzeigepflichtigen;

2. den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Grundstücke, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll;

3. die Grundstücksnummer und Einlagezahlen der in Z. 2 angeführten Grundstücke sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke liegen.

(3) Der Anzeige sind anzuschließen:

1. ein allgemeiner Grundbuchsauszug, der dem Grundbuchsstand zur Zeit der Einbringung der Anzeige entsprechen muß; § 28 Abs. 3 gilt sinngemäß;

2. die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Anzeigepflichtige nicht Alleineigentümer ist; die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um anzeigepflichtige Bauvorhaben innerhalb einer selbständigen Wohnung oder einer selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen anderen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 handelt; im Fall des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten (§ 9 Wohnungseigentumsgesetz 1975) ist jedoch die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich;

3. eine ausreichende Beschreibung (Plan, Skizze, zeichnerische Darstellung und dergleichen) des Bauvorhabens.

(4) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen nach Einbringung der Anzeige die Bauausführung zu untersagen, wenn

1. das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 bedarf oder

2. das Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes, des O.ö. Bautechnikgesetzes, einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan widerspricht oder das Orts- und Landschaftsbild wesentlich beeinträchtigt.

(5) Erforderlichenfalls können binnen dieser Frist für die Bauausführung Auflagen und Bedingungen im Sinn des § 35 Abs. 2 bis 4 vorgeschrieben werden. Im übrigen finden die §§ 28 bis 38, 40, 42 und 44 auf anzeigepflichtige Bauvorhaben keine Anwendung; § 39 und § 41 gelten sinngemäß.

(6) Wird innerhalb der im Abs. 4 festgesetzten Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt oder stellt die Baubehörde schon vor Ablauf dieser Frist bescheidmäßig fest, daß Untersagungsgründe nach Abs. 4 nicht gegeben sind, darf mit der Bauausführung begonnen werden. Die Wirksamkeit der Anzeige erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Einbringung der Anzeige die Bauausführung begonnen wurde.

(7) § 25 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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