Oö. BauO 1994 § 25., LGBl.Nr. 66/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998

IV. HAUPTSTÜCK Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung

1. Abschnitt Baubewilligung, Bauanzeige und Ausnahme hievon

§ 25.

Ausnahmen von der Baubewilligungspflicht

(1) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind:

1. Kanäle; Sammelanlagen für festen Dünger; Rohr- und Kabelleitungen; Leitungsmasten einschließlich Mastentransformatorenstationen;

2. Telefonzellen; Warenautomaten und ähnliche Einrichtungen;

touristische Informationsstellen, Toilettenanlagen, Wartehäuschen und ähnliche Einrichtungen für Verkehrszwecke; Würstel-, Fischbratstände sowie ähnliche Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;

3. Bauten für den vorübergehenden Bedarf von höchstens drei Wochen, soweit sie nicht Wohnzwecken dienen; bewegliche Stände, Schaubuden und ähnliche Einrichtungen auf Märkten, Ausstellungen und dergleichen; Zelte für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen; Ausstellungsgegenstände und dergleichen;

4. Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauausführung;

5. Wohnwagen, Mobilheime und andere Bauten auf Rädern, soweit sie zum Verkehr behördlich zugelassen oder auf Campingplätzen (§ 1 O.ö. Campingplatzgesetz) abgestellt sind;

6. Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;

7. Straßen, Brücken und Stege;

8. wasserrechtlich bewilligungspflichtige Schutz- und Regulierungswasserbauten, Entwässerungsanlagen und Wasserbenutzungsanlagen, soweit es sich hiebei um Bauten handelt, die nicht auch anderen Zwecken dienen;

9. Stützmauern bis zu einer Höhe von einem Meter über dem Gelände sowie sonstige Einfriedungen einschließlich freistehende Mauern, sofern sie nicht unter § 24 Abs. 1 Z. 2 fallen;

10. Lärm- und Schallschutzwände, die nach anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind oder errichtet werden;

11. andere ebenerdige Gebäude mit einer bebauten Grundfläche bis zu 12 m2, sofern sie in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet ausgeführt werden sollen, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist und sie nicht Wohnzwecken dienen;

12. Heizungsanlagen, sofern sie nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Bewilligungspflicht unterliegen;

13. Solaranlagen bis zu einer Fläche von insgesamt 20 m2 und Alternativenergieanlagen, wie Windräder bis zu zehn Meter Höhe, gemessen vom tiefstgelegenen Befestigungspunkt, Wärmepumpen und dergleichen;

14. Parabolantennen und Antennenanlagen, sofern sie nicht unter § 24 Abs. 1 Z. 4 fallen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß

1. die Errichtung oder Änderung bestimmter gemäß Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 nicht bewilligungspflichtiger Arten von baulichen Anlagen der Bewilligungspflicht unterworfen wird, soweit dies im Interesse der Sicherheit, des Brandschutzes, der Gesundheit, der Hygiene, der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes oder der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung geboten ist;

2. die Errichtung oder Änderung bestimmter gemäß § 24 Abs. 1 bewilligungspflichtiger Arten von baulichen Anlagen von der Bewilligungspflicht ausgenommen wird, soweit Interessen der unter

Z. 1 angeführten Art dadurch nicht verletzt werden. Die Wirkung einer solchen Verordnung kann auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt werden, wenn dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse in diesem Gebiet begründet ist.

(3) In einer Verordnung gemäß Abs. 2 Z. 1 hat die Landesregierung zu bestimmen, daß sich der Bauwerber zur Ausführung des Bauvorhabens einer gesetzlich dazu befugten Person (Bauführer) zu bedienen hat, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes, der Wärmedämmung und des Wärmeschutzes, der Schalldämmung und des Schallschutzes, der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes, der Bauphysik sowie des Umweltschutzes erforderlich ist.

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