IV. HAUPTSTÜCK Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung
1. Abschnitt Baubewilligung, Bauanzeige und Ausnahme hievon
§ 24. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung) bedürfen:
1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;
2. die Errichtung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild wesentlich zu beeinträchtigen;
3. die Änderung nicht bewilligungspflichtiger Bauten, wenn erst durch die Änderung die Voraussetzungen eintreten, die eine Bewilligungspflicht im Sinn der Z. 2 begründen würden;
4. a) die nicht unter Z. 1 fallende Änderung oder die Instandsetzung von Gebäuden sowie
b) die Änderung oder die Instandsetzung von Bauten, deren Errichtung gemäß Z. 2 bewilligungspflichtig ist,
wenn diese baulichen Maßnahmen von Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild sind oder das äußere Aussehen des Baues wesentlich verändern;
5. der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie der Abbruch sonstiger Bauten, deren Errichtung gemäß Z. 2 bewilligungspflichtig ist, oder Teilen von solchen;
6. a) die Aufstellung von Maschinen oder anderen Anlagen in Gebäuden oder sonstigen Bauten sowie darüber hinaus
b) jede Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen und von sonstigen Bauten oder Teilen von solchen, wenn dadurch eine bei der Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigte Beeinflussung der Festigkeit tragender Bauteile, des Brandschutzes, der Gesundheit, der Hygiene oder, falls das Vorhaben nicht einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, eine bei der Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigte sonstige Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen zu erwarten ist; erfolgt jedoch die Aufstellung von Maschinen oder anderen Anlagen oder die Änderung des Verwendungszweckes in Verbindung mit einer bewilligungspflichtigen Maßnahme gemäß Z. 1 bis 4, ist nur die dafür erforderliche Baubewilligung zu beantragen;
7. Oberflächenbefestigungen, die eine Bodenversiegelung bewirken, wie Asphaltierungen, Betonierungen und dergleichen, wenn die befestigte Fläche insgesamt 1000 m2 übersteigt, sofern die Maßnahme nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Bewilligungspflicht unterliegt; der Gemeinderat kann durch Verordnung insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes die Fläche, ab der eine Bewilligungspflicht gegeben ist, bis auf 250 m2 herabsetzen;
8. die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als einen Meter.
(2) Für die Bewilligungspflicht ist es ohne Belang, für welche Dauer und für welchen Zweck das Bauvorhaben bestimmt ist und ob eine feste Verbindung mit dem Boden geschaffen werden soll.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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