II. HAUPTSTÜCK Bodenordnung
3. Abschnitt Anliegerleistungen
§ 22. Rechtsnatur der Beiträge
(1) Die Beiträge gemäß § 18 bis 21 sind hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde als Interessentenbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
(2) Hinsichtlich der Verkehrsflächen des Landes sind die Beiträge gemäß § 19 bis 21 ausschließliche Landesabgaben. Die Gemeinden sind berechtigt, als Abgeltung des mit der Einhebung verbundenen Verwaltungsaufwands 50% des Beitragsaufkommens einzubehalten. Der Nettoertrag aus diesen Beitragsanteilen ist für die Errichtung und die Verbesserung der Verkehrsflächen der Gemeinde zu verwenden. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006)
(Anm: LGBl. Nr. 70/1998)
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