II. HAUPTSTÜCK Bodenordnung
3. Abschnitt Anliegerleistungen
§ 21. Ausnahmen und Ermäßigungen
(1) Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde entfällt, wenn die Baubewilligung erteilt wird für
1. den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Sinn des § 3 Abs. 2 Z. 5;
2. den Ausbau eines Dachraumes oder Dachgeschoßes, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 m2 vergrößert wird;
3. den sonstigen Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 50 m2 vergrößert wird.
(2) Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde ermäßigt sich um 60%, wenn die Baubewilligung für ein Bauvorhaben erteilt wird, das nach dem O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 gefördert wird.
(3) Sonstige Ermäßigungen bis höchstens 60% des Beitrages zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde hat der Gemeinderat durch Verordnung für
1. Gebäude, die öffentlichen Aufgaben dienen, oder
2. Kleinhausbauten (§ 2 Z. 30 O.ö. Bautechnikgesetz), soweit sie nicht unter Abs. 2 fallen, oder
3. andere berücksichtigungswürdige Fälle, in denen die Höhe des Beitrages zu einer Härte für den Abgabepflichtigen führen würde, vorzusehen.
(4) Wird innerhalb von zehn Jahren nach der Vorschreibung eines Beitrages gemäß Abs. 2 oder 3 eine auf dasselbe Bauvorhaben abgestellte neue Baubewilligung erteilt und treffen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung auf Grund der beantragten Baumaßnahmen zu oder nicht mehr zu, ist der Beitrag neu zu berechnen und dem Abgabepflichtigen anläßlich der Erteilung der neuen Baubewilligung neu vorzuschreiben; bereits geleistete Beiträge sind bei der Berechnung des Beitrages entsprechend anzurechnen oder zurückzuzahlen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des Abs. 1.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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