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Oö. BauO 1994 § 20. Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags, LGBl. Nr. 70/1998, gültig von 01.01.1999 bis 31.08.2006

II. HAUPTSTÜCK Bodenordnung

3. Abschnitt Anliegerleistungen

§ 20. Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags

(1) Der Beitrag ist für die Grundstücksfläche, die der Berechnung der anzurechnenden Frontlänge zugrundegelegt wurde, nur einmal zu entrichten.

(2) Die Höhe des Beitrags ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.

(3) Die anrechenbare Breite der öffentlichen Verkehrsfläche beträgt unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite drei Meter.

(4) Anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz oder dem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück flächengleichen Quadrats. Abweichend davon beträgt die anrechenbare Frontlänge jedoch

1. bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken höchstens 40 Meter,

2. bei betrieblich genutzten Grundstücken

a) mit einer Fläche bis 2.500 m2 höchstens 40 Meter,

b) mit einer Fläche von mehr als 2.500 m2 bis 5.000 m2 höchstens 50 Meter,

c) mit einer Fläche von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2 höchstens 60 Meter.

(4a) Im Sinn des Abs. 4 gelten

1. eine Baufläche (Bauarea) nicht als Grundstück, wenn sie ganz oder teilweise von anderen Grundflächen desselben Eigentümers umgeben ist,

2. mehrere Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, als ein Grundstück.

(5) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung (Tragkörper und Verschleißbelag) einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung pro Quadratmeter festzusetzen. Für Verkehrsflächen der Gemeinde hat der Gemeinderat durch Verordnung einen niedrigeren oder höheren als den von der Landesregierung festgesetzten Einheitssatz pro Quadratmeter festzusetzen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die Durchschnittskosten der Herstellung der Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung niedriger oder höher sind als die von der Landesregierung der Festsetzung des Einheitssatzes zugrundegelegten Durchschnittskosten.

(6) Ist die öffentliche Verkehrsfläche zum Zeitpunkt der Vorschreibung des Beitrags erst in der Weise errichtet, daß zunächst nur der Tragkörper hergestellt wurde, die Aufbringung des Verschleißbelages einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, darf der Beitrag anläßlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Errichtung des Tragkörpers nur bis zu 50% vorgeschrieben werden; der ausständige Rest ist anläßlich der Fertigstellung vorzuschreiben. Der Berechnung ist der zur Zeit der Vorschreibung jeweils geltende Einheitssatz zugrunde zu legen.

(7) Sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge sind auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Dies gilt gegebenenfalls auch für geleistete Hand- und Zugdienste und für erbrachte Sachleistungen. Können solche sonstige oder frühere Beitragsleistungen weder von der Gemeinde noch vom Abgabepflichtigen (§ 19 Abs. 4) ausreichend belegt werden, besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann.

(Anm: LGBl. Nr. 70/1998)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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