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Oö. BauO 1994 § 18. Beitrag zu den Kosten des Erwerbs von Grundflächen, LGBl. Nr. 70/1998, gültig von 01.01.1999 bis 31.08.2006

II. HAUPTSTÜCK Bodenordnung

3. Abschnitt Anliegerleistungen

§ 18. Beitrag zu den Kosten des Erwerbs von Grundflächen

(1) Die Gemeinde hat anläßlich der Bewilligung eines Bauplatzes und der Bewilligung der Änderung eines Bauplatzes oder eines bebauten Grundstückes einen im Hinblick auf die Fläche des jeweiligen Grundstückes anteilsmäßigen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten des Grunderwerbes vorzuschreiben, wenn sie

1. für eine im Bebauungsplan oder in einer straßenrechtlichen Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 dritter Satz des O.ö. Straßengesetzes 1991 ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde Grundflächen erworben oder

2. zu den Kosten der Erwerbung solcher Grundflächen beigetragen hat, und

3. die erworbenen Grundflächen bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 ohne Entschädigung abzutreten gewesen wären. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998)

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages trifft den Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilligung gemäß § 5 oder § 9 erteilt wird.

(3) Der Beitrag ist für dieselben Grundflächen nur einmal zu entrichten. Der Beitrag wird im Fall einer Bewilligung gemäß § 5 drei Monate nach Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft im Grundbuch, im Fall einer Bewilligung gemäß § 9 drei Monate nach Durchführung der Änderung im Grundbuch fällig. Die dreimonatige Fälligkeitsfrist beginnt in beiden Fällen mit der Zustellung des entsprechenden Grundbuchsbeschlusses. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998)

(4) Fallen Grundflächen, für die ein Beitrag nach Abs. 1 bis 3 geleistet werden mußte, infolge einer Änderung oder Aufhebung des Bebauungsplans oder der straßenrechtlichen Verordnung nicht mehr zu einer öffentlichen Verkehrsfläche, ist der geleistete Beitrag oder der entsprechende Teilbetrag einschließlich einer jährlichen Verzinsung nach der von der Österreichischen Nationalbank zur Zeit der Zurückerstattung festgesetzten Bankrate dem Abgabepflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger zurückzuerstatten. Wurde die Verkehrsfläche bereits hergestellt, hat dies innerhalb von sechs Wochen nach der straßenrechtlichen Auflassung, wenn eine solche nicht erforderlich ist, nach der tatsächlichen Auflassung der Grundfläche als öffentliche Verkehrsfläche zu erfolgen. Wurde die Verkehrsfläche noch nicht hergestellt, hat die Rückerstattung innerhalb von sechs Wochen nach Änderung oder Aufhebung des Bebauungsplans oder der straßenrechtlichen Verordnung zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998)

(5) Die Baubehörde hat den gemäß Abs. 4 zurückzuerstattenden Betrag auf Antrag des Abgabepflichtigen oder dessen Rechtsnachfolgers mit Bescheid festzusetzen. § 36 Abs. 5 O.ö. Straßengesetz 1991 gilt sinngemäß.

(6) Wird der Neubau eines Gebäudes auf einem Grundstück bewilligt, für das eine Bauplatzbewilligung gemäß § 3 Abs. 2 Z. 4 nicht erforderlich ist, ist anläßlich der Baubewilligung nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 ein Beitrag zu den Kosten der Erwerbung von Grundflächen zu leisten; Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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