§ 7. Aufzugsbuch
In das Aufzugsbuch sind insbesondere aufzunehmen:
1. die grundlegenden technischen Daten des Aufzugs, Anlagenzeichnungen und elektrische Schaltpläne gemäß den einschlägigen technischen Normen;
2. Vermerke gemäß § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1, die Unterlagen gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 sowie Eintragungen gemäß § 9 Abs. 7 zweiter Satz;
3. gegebenenfalls Verträge eines Betreuungsunternehmens gemäß § 8 Abs. 4 sowie die Eignungsbescheinigung des Fernüberwachungssystems gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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