§ 4. Vorprüfung
Anhand der Unterlagen gemäß § 3 ist durch eine Aufzugsprüferin oder einen Aufzugsprüfer in Form eines Gutachtens (§ 4 Abs. 3 Z. 2 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) zu prüfen, ob das Vorhaben in seiner Gesamtheit den Vorschriften gemäß § 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 in Verbindung mit § 2 dieser Verordnung und den baurechtlichen Bestimmungen entspricht. Die geprüften Unterlagen sind von der Aufzugsprüferin oder vom Aufzugsprüfer mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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