Oö. Aufzugsverordnung 2010 § 4. Vorprüfung, LGBl.Nr. 23/2010, gültig ab 27.03.2010

§ 4. Vorprüfung

Anhand der Unterlagen gemäß § 3 ist durch eine Aufzugsprüferin oder einen Aufzugsprüfer in Form eines Gutachtens (§ 4 Abs. 3 Z. 2 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998) zu prüfen, ob das Vorhaben in seiner Gesamtheit den Vorschriften gemäß § 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 in Verbindung mit § 2 dieser Verordnung und den baurechtlichen Bestimmungen entspricht. Die geprüften Unterlagen sind von der Aufzugsprüferin oder vom Aufzugsprüfer mit einem Kontrollvermerk zu versehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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