§ 3. Unterlagen
Der Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 sind jedenfalls in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. eine technische Beschreibung samt Anlagenzeichnung;
2. Unterlagen über die statische Bemessung und die Ausführung hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Energieeffizienz, Barrierefreiheit sowie die Lage des Aufzugs im Gebäude;
3. gegebenenfalls die Entscheidung gemäß § 6a Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015;
4. ein Gutachten einer Aufzugsprüferin oder eines Aufzugsprüfers gemäß § 4.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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