Oö. Aufzugsverordnung 2010 § 3. Unterlagen, LGBl.Nr. 23/2010, gültig von 27.03.2010 bis 30.06.2017

§ 3. Unterlagen

Der Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 sind jedenfalls in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:

1. eine technische Beschreibung samt Anlagenzeichnung;

2. Unterlagen über die statische Bemessung und die Ausführung hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Energieeffizienz, Barrierefreiheit sowie die Lage des Aufzugs im Gebäude;

3. gegebenenfalls die Entscheidung gemäß § 13 Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008;

4. ein Gutachten einer Aufzugsprüferin oder eines Aufzugsprüfers gemäß § 4.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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