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Oö. Aufzugsverordnung 2010 § 3. Unterlagen, LGBl.Nr. 11/2019, gültig ab 01.02.2019

§ 3. Unterlagen

Der Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 sind jedenfalls in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1. eine technische Beschreibung samt Anlagenzeichnung;

2. Unterlagen über die statische Bemessung und die Ausführung hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Energieeffizienz, Barrierefreiheit sowie die Lage des Aufzugs im Gebäude;

3. gegebenenfalls die Entscheidung gemäß § 6a Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015;

4. ein Gutachten einer Aufzugsprüferin oder eines Aufzugsprüfers gemäß § 4.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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