§ 2. Technische Anforderungen
(1) Personenaufzüge müssen den für sie geltenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 entsprechen. (Anm: LGBl.Nr. 45/2017)
(2) Hebeeinrichtungen für Personen und Güteraufzüge müssen den für sie geltenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 entsprechen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77000