§ 10. Fahrtreppen und Fahrsteige
(1) Für Fahrtreppen und Fahrsteige gelten § 2 Abs. 2 sowie die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2) Fahrtreppen und Fahrsteige sind, sofern die Behörde nicht kürzere Zeitabstände zwischen den regelmäßigen Überprüfungen angeordnet hat, von einer Aufzugsprüferin oder einem Aufzugsprüfer zumindest einmal jährlich zu überprüfen.
(3) Die Betriebskontrolle von Fahrtreppen und Fahrsteigen ist täglich durchzuführen. Der Umfang der Betriebskontrolle richtet sich nach § 6 Abs. 5 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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