Artikel 2
(1) Dieses Landesgesetz tritt am in Kraft.
(2) Art. I Z. 7 (Anm: Entfall des § 3 Abs. 3) gilt nur für Hebezeuge, die nach dem entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl.Nr. L 157/24 vom , in Verkehr gebracht wurden.
(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom , S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl.Nr. L 217 vom , S. 18, unterzogen.
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