Oö. Aufzugsgesetz 1998 § 9. Außerordentliche Überprüfung, LGBl.Nr. 69/1998, gültig ab 01.01.1999

§ 9. Außerordentliche Überprüfung

(1) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzugs durch einen Aufzugsprüfer anordnen oder selbst eine Überprüfung durchführen, wenn die technischen Anforderungen nach § 3 nicht mehr gewährleistet scheinen.

(2) Hinsichtlich einer vom Aufzugsprüfer durchgeführten außerordentlichen Überprüfung gelten § 8 Abs. 3 bis 5. Das Ergebnis ist der Behörde mitzuteilen.

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