Oö. Aufzugsgesetz 1998 § 7. Benützung von Aufzügen, LGBl.Nr. 69/1998, gültig ab 01.01.1999

§ 7. Benützung von Aufzügen

(1) Die Fertigstellung der Ausführung des Vorhabens ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Wird innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Benützung (Inbetriebnahme) nicht untersagt oder stellt die Behörde schon vor Ablauf dieser Frist fest, daß Untersagungsgründe nicht gegeben sind, darf der Aufzug benützt und in Betrieb genommen werden. Für eine allfällige Untersagung der Benützung (Inbetriebnahme) gelten § 44 Abs. 2 der O.ö. Bauordnung 1994 und § 5 Abs. 1 letzter Satz.

(2) Für die Benützung (Inbetriebnahme) von nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 errichteten Aufzügen gelten - je nach Art des Gebäudes, in das sie ein- oder an das sie angebaut wurden - die § 42 bis 44 der O.ö. Bauordnung 1994.

(3) Der Anzeige nach Abs. 1 und 2 ist als Beleg ein Befund des Aufzugsprüfers über die erfolgte Abnahmeprüfung anzuschließen. Die Abnahmeprüfung hat sich auf die projektsgemäße Ausführung des Vorhabens, auf die Einhaltung der allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäß § 3 und den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des O.ö. Bautechnikgesetzes, zu beziehen. § 4 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Inhalt der Abnahmeprüfung näher regeln.

(4) Der Aufzug darf bis zur allfälligen Versagung der Benützungsbewilligung oder Erlassung eines Untersagungsbescheides provisorisch benützt werden, wenn ein mängelfreier Abnahmebefund vorliegt.

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