Oö. Aufzugsgesetz 1998 § 6. Errichtung von Aufzügen ohne behördliches Verfahren, LGBl.Nr. 69/1998, gültig ab 01.01.1999

§ 6. Errichtung von Aufzügen ohne behördliches Verfahren

Die Errichtung handbetriebener Aufzüge zur Güterbeförderung mit höchstens 20 kg Tragkraft bedarf weder einer Bewilligung noch einer Anzeige.

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