§ 4. Errichtung von Aufzügen
(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung eines Aufzugs ist der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Als wesentliche Änderung nach Abs. 1 gilt die Änderung der Anzahl oder Lage der Halte- oder Ladestellen sowie jede andere Maßnahme, die geeignet ist, die Stand-, Brand- oder Betriebssicherheit zu beeinflussen, oder die den Verwendungszweck betrifft. Die Landesregierung kann durch Verordnung näher regeln, welche wesentlichen Änderungen jedenfalls angezeigt werden müssen.
(3) Der Anzeige sind anzuschließen:
1. eine ausreichende Beschreibung (technische Beschreibung, Plan, Skizze, zeichnerische Darstellung und dgl.) des Vorhabens, aus der auch der genaue Standort und der Zweck hervorgehen muß;
2. ein Gutachten eines Aufzugsprüfers (§ 13).
Die Unterlagen müssen eine Beurteilung durch die Behörde dahingehend ermöglichen, ob das Vorhaben in seiner Gesamtheit den Vorschriften gemäß § 3 und den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des O.ö. Bautechnikgesetzes, entspricht. Bei Aufzügen oder Bestandteilen von Aufzügen, die mit einer CE-Kennzeichnung und einer EG-Konformitätserklärung nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften versehen sind, ist dabei von der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach diesen Vorschriften auszugehen.
(4) Die Anzeige nach Abs. 1 entfällt, wenn ein Aufzug im Zusammenhang mit dem Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes errichtet werden soll und der Aufzug in den Projekts- und Einreichunterlagen des Gebäudebauvorhabens mitberücksichtigt ist. In diesem Fall gilt § 5 Abs. 3, wobei die Belege nach Abs. 3 den Projekts- und Einreichunterlagen anzuschließen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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