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Oö. Aufzugsgesetz 1998 § 4. Errichtung von Aufzügen, LGBl.Nr. 111/2022, gültig ab 01.01.2023

§ 4. Errichtung von Aufzügen

(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung eines Aufzugs ist der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(2) Als wesentliche Änderung nach Abs. 1 gilt die Änderung der Anzahl oder Lage der Halte- oder Ladestellen sowie jede andere Maßnahme, die geeignet ist, die Stand-, Brand- oder Betriebssicherheit zu beeinflussen, oder die den Verwendungszweck betrifft. Die Landesregierung kann durch Verordnung näher regeln, welche wesentlichen Änderungen jedenfalls angezeigt werden müssen.

(3) Der Anzeige sind anzuschließen:

1. eine ausreichende Beschreibung (technische Beschreibung, Plan, Skizze, zeichnerische Darstellung und dgl.) des Vorhabens, aus der auch der genaue Standort und der Zweck hervorgehen muß;

2. ein Gutachten eines Aufzugsprüfers (§ 13).

Die Unterlagen müssen eine Beurteilung durch die Behörde dahingehend ermöglichen, ob das Vorhaben in seiner Gesamtheit den Vorschriften gemäß § 3 und den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des O.ö. Bautechnikgesetzes, entspricht. Bei Aufzügen oder Bestandteilen von Aufzügen, die mit einer CE-Kennzeichnung und einer EG-Konformitätserklärung nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften versehen sind, ist dabei von der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach diesen Vorschriften auszugehen.

(4) Die Anzeige nach Abs. 1 entfällt, wenn ein Aufzug im Zusammenhang mit dem Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes errichtet werden soll und der Aufzug in den Projekts- und Einreichunterlagen des Gebäudebauvorhabens mitberücksichtigt ist. In diesem Fall gilt § 5 Abs. 3, wobei die Belege nach Abs. 3 den Projekts- und Einreichunterlagen anzuschließen sind.

(5) Anzeige, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:

1. Im Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern technisch möglich, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.

2. Im Fall der elektronischen Einbringung ist der jeweiligen Behörde von der anzeigenden Person mit der Anzeige mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis oder am Elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die anzeigende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.

(6) Die Anzeige gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 5 Z 1 oder 2 rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(7) Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Abs. 5 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anzeige und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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