§ 2. Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehrt, der
a) zur Personenbeförderung,
b) zur Personen- und Güterbeförderung,
c) - sofern der Fahrkorb betretbar ist (wenn eine Person ohne Schwierigkeiten in den Fahrkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind - nur zur Güterbeförderung, oder
d) - soweit er nicht von lit. c erfaßt ist - nur zur Güterbeförderung
bestimmt ist und entlang starrer Führungen fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind; dazu gehören auch sonstige Hebezeuge (z.B. mit Scherenhubwerk), die nicht entlang starrer Führungen, aber nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden;
2. Fahrtreppe (Rolltreppe): eine kraftbetriebene Anlage mit umlaufenden Stufenbändern zur Beförderung von Personen in Auf- oder Abwärtsrichtung;
3. Fahrsteig: eine kraftbetriebene Anlage mit umlaufenden stufenlosen Bändern (Paletten, Gurte und dgl.) zur Beförderung von Personen zwischen Verkehrsebenen, die auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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