Oö. Aufzugsgesetz 1998 § 19. Schlußbestimmungen, LGBl.Nr. 69/1998, gültig ab 01.01.1999

§ 19. Schlußbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das O.ö. Aufzugsgesetz, LGBl. Nr. 10/1956, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 30/1958 und 2/1970 außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.

(4) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 109 vom , S. 8, in der Fassung der Richtlinie des Rates 88/182/EWG vom , ABl.Nr. L 81 vom , S. 75, und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 94/10/EG vom , ABl.Nr. L 100 vom , S. 30, unterzogen.

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