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Oö. Aufzugsgesetz 1998 § 15. Strafbestimmungen, LGBl. Nr. 90/2001, gültig von 01.01.2002 bis 28.12.2009

§ 15. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter einen Aufzug, eine Fahrtreppe oder einen Fahrsteig entgegen § 4 oder § 5 ausführt oder ausführen läßt oder entgegen § 7 benützt oder benützen läßt;

2. behördliche Anordnungen nicht erfüllt;

3. als Aufzugseigentümer die Anzeige über die Person des Aufzugsprüfers oder über einen Wechsel in der Person des Aufzugsprüfers unterläßt;

4. als Aufzugseigentümer kein Aufzugsbuch oder dieses entgegen § 11 oder einer darauf erlassenen Verordnung führt;

5. als Aufzugseigentümer oder Aufzugswärter oder Betreuungsunternehmen nach einer Sperre gemäß § 10 Abs. 4 einen Aufzug, eine Fahrtreppe oder einen Fahrsteig ohne Bewilligung der Behörde wieder benützt oder benützen läßt;

6. in einem Bescheid festgelegte Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 22.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(3) Hat der Aufzugseigentümer mit der Erfüllung seiner Pflichten gemäß § 14 eine andere Person betraut, sind die Geldstrafen gegen diese Person zu verhängen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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