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Oö. Aufzugsgesetz 1998 § 14. Übertragung der Verantwortlichkeit, LGBl.Nr. 69/1998, gültig ab 01.01.1999

§ 14. Übertragung der Verantwortlichkeit

Der Aufzugseigentümer ist berechtigt und, soweit es Umstände erfordern, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, mit der Erfüllung der ihm als Aufzugseigentümer nach diesem Landesgesetz obliegenden Pflichten eine andere Person zu betrauen. Diese Person muß der Übernahme der Verantwortlichkeit nachweislich zugestimmt haben, der Behörde gegenüber bekannt gegeben werden und im Aufzugsbuch (§ 11) eingetragen sein. Die Verantwortlichkeit dieser Person endet mit der Mitteilung an die Behörde über die Beendigung der Beauftragung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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CAAAA-76999