TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Oö. Aufzugsgesetz 1998 § 12. Aufzugsbetreuung, LGBl.Nr. 91/2009, gültig ab 29.12.2009

§ 12. Aufzugsbetreuung

(1) Der Aufzugseigentümer hat für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit und die Wartung des Aufzugs sowie für die ehestmögliche Befreiung von Personen vorzusorgen, die im Fall einer Betriebsstörung im Lastträger eingeschlossen sind. Mit der Betreuung sind entweder geeignete Personen (Aufzugswärter) oder geeignete Unternehmen (Betreuungsunternehmen) zu beauftragen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2009)

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die technischen Anforderungen (§ 3) näheres über die notwendige Qualifikation der Aufzugswärter und Betreuungsunternehmen sowie den Umfang der Aufzugsbetreuung regeln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-76999