Oö. Aufzugsgesetz 1998 § 11. Aufzugsbuch, LGBl.Nr. 69/1998, gültig ab 01.01.1999

§ 11. Aufzugsbuch

Über jeden Aufzug ist vom Aufzugseigentümer ein Aufzugsbuch zu führen. In diesem sind die technischen Unterlagen des Aufzugs und alle für die Betriebssicherheit des Aufzugs maßgeblichen Vorkommnisse, insbesondere alle Überprüfungen durch den Aufzugsprüfer, einzutragen. Das Aufzugsbuch muß für die Behörde und den Aufzugsprüfer jederzeit zugänglich sein und beim Aufzug aufliegen. Näheres kann die Landesregierung durch Verordnung regeln.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-76999