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Oö. AEG 2001 § 9. Verfahren, LGBl.Nr. 111/2022, gültig ab 01.01.2023

4. ABSCHNITT Abwasserentsorgungskonzept

§ 9. Verfahren

(1) Die Gemeinde hat der Landesregierung, den Nachbargemeinden und allfälligen örtlichen Abwasserverbänden nachweislich schriftlich anzuzeigen, dass sie beabsichtigt, ein Abwasserentsorgungskonzept zu erstellen. Gleichzeitig hat sie diesen Stellen die Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen, mindestens jedoch sechs Wochen dauernden Frist, allfällige Interessen oder Festlegungen, die für die Erstellung des Abwasserentsorgungskonzepts von Bedeutung sein könnten, bekanntzugeben.

(2) Bevor der Gemeinderat das Abwasserentsorgungskonzept beschließt, ist sechs Wochen die öffentliche Einsicht während der Amtsstunden zu ermöglichen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Während der Einsichtsfrist hat die Gemeinde an der Amtstafel und auf ihrer Internetseite auf die Möglichkeit zur Einsicht und zur Abgabe der Anregungen und Einwendungen hinzuweisen. Gibt die Gemeinde ein amtliches Mitteilungsblatt heraus, kann sie überdies vor Beginn der Einsichtsfrist auch in diesem darauf hinweisen. Die während der Einsichtsfrist eingelangten Anregungen oder Einwendungen sind dem Gemeinderat vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2015, 111/2022)

(3) Beschließt der Gemeinderat das Abwasserentsorgungskonzept, hat er es mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor seiner Kundmachung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Abwasserentsorgungskonzept

1. den Zielen und Grundsätzen gemäß § 1 oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen widerspricht,

2. die geordnete Abwasserentsorgung des Gemeindegebiets nicht gewährleistet,

3. die bekanntgegebenen berechtigten Interessen von Nachbargemeinden und örtlichen Abwasserverbänden nicht berücksichtigt,

4. den bekanntgegebenen Festlegungen des Landes oder des Bundes widerspricht oder

5. den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit nicht entspricht.

(5) Vor der Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde die Versagungsgründe mitzuteilen. Gleichzeitig mit dieser Mitteilung hat sie der Gemeinde Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, mindestens jedoch sechs Wochen dauernden Frist, Stellung zu nehmen.

(6) Die Genehmigung der Landesregierung gilt als erteilt, wenn

1. der Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung des Abwasserentsorgungskonzepts und der dazugehörenden Unterlagen an das Amt der Landesregierung ein Versagungsgrund mitgeteilt wird oder

2. der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach Absendung ihrer Stellungnahme zu den Versagungsgründen kein abschließender Bescheid zugestellt wird.

(7) Das Abwasserentsorgungskonzept ist innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Genehmigung bei der Gemeinde oder nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 6 kundzumachen. Eine Kundmachung hat zu unterbleiben, wenn die Landesregierung die Genehmigung versagt.

(8) Das Abwasserentsorgungskonzept ist nach seinem Inkrafttreten beim Gemeindeamt (Magistrat) öffentlich einsehbar und auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen. Eine elektronische Ausfertigung des kundgemachten Entsorgungskonzepts ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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