Oö. AEG 2001 § 3. Beratung, LGBl.Nr. 27/2001, gültig ab 01.07.2001
2. ABSCHNITT Aufgaben des Landes
§ 3. Beratung
Das Land hat die Gemeinden bei der Erstellung und Fortführung des Abwasserkatasters sowie bei der Erstellung, Umsetzung und Überarbeitung des Abwasserentsorgungskonzepts zu beraten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
IAAAA-76997