8. ABSCHNITT Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26. Überprüfung bestehender Senkgruben
(1) Die Gemeinde hat bis spätestens den Bauzustand von Senkgruben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes betrieben werden und vor dem oder bewilligungslos errichtet wurden, gemäß § 47 Oö. Bauordnung 1994 zu überprüfen, wenn die Senkgrube zur Ableitung von Abwässern aus Objekten oder Objektteilen dient, die
1. in einer Zone gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 liegen, oder
2. von der Anschlusspflicht gemäß § 13 oder § 24 Abs. 3 ausgenommen sind, oder
3. nicht vor dem , an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen werden.
(2) Stellt die Gemeinde bei der Überprüfung Mängel fest, hat sie dem Eigentümer der Senkgrube die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch bis , vorzuschreiben. Im Übrigen ist § 27 sinngemäß anzuwenden.
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