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Oö. AEG 2001 § 23. Strafbestimmungen, LGBl.Nr. 90/2013, gültig ab 01.01.2014

7. ABSCHNITT Vollziehung

§ 23. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz begeht, wer

1. der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt;

2. seine Abwässer entgegen den Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation einleitet;

3. der Verpflichtung zur Herstellung der für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation erforderlichen Einrichtungen gemäß § 12 nicht nachkommt;

4. Anlagen, die vor dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation für die Abwasserbeseitigung verwendet wurden, entgegen § 12 Abs. 3 weiterverwendet;

5. Senkgruben entgegen § 15 errichtet oder betreibt;

6. seiner Entsorgungspflicht gemäß § 16 nicht nachkommt;

7. den Entsorgungsnachweis gemäß § 17 Abs. 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder nicht zur Einsicht vorlegen kann;

8. seiner Verpflichtung als Eigentümer eines Objekts im Abholbereich des Entsorgungsdienstes gemäß § 18 Abs. 2 oder § 19 Abs. 2 nicht nachkommt;

9. die Anzeigepflicht gemäß § 20 verletzt;

10. bescheidmäßig festgelegte Anordnungen nicht erfüllt oder Bedingungen und Auflagen missachtet.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gemeindegebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde; sie sind für Zwecke des Umweltschutzes zu verwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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