7. ABSCHNITT Vollziehung
§ 23. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz begeht, wer
1. der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt;
2. seine Abwässer entgegen den Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation einleitet;
3. der Verpflichtung zur Herstellung der für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation erforderlichen Einrichtungen gemäß § 12 nicht nachkommt;
4. Anlagen, die vor dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation für die Abwasserbeseitigung verwendet wurden, entgegen § 12 Abs. 3 weiterverwendet;
5. Senkgruben entgegen § 15 errichtet oder betreibt;
6. seiner Entsorgungspflicht gemäß § 16 nicht nachkommt;
7. den Entsorgungsnachweis gemäß § 17 Abs. 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder nicht zur Einsicht vorlegen kann;
8. seiner Verpflichtung als Eigentümer eines Objekts im Abholbereich des Entsorgungsdienstes gemäß § 18 Abs. 2 oder § 19 Abs. 2 nicht nachkommt;
9. die Anzeigepflicht gemäß § 20 verletzt;
10. bescheidmäßig festgelegte Anordnungen nicht erfüllt oder Bedingungen und Auflagen missachtet.
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gemeindegebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde; sie sind für Zwecke des Umweltschutzes zu verwenden.
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