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Oö. AEG 2001 § 22. Eigener Wirkungsbereich, Behördenzuständigkeit, LGBl.Nr. 95/2017, gültig ab 01.07.2018

7. ABSCHNITT Vollziehung

§ 22. Eigener Wirkungsbereich, Behördenzuständigkeit

(1) Die im Landesgesetz geregelten Aufgaben - ausgenommen die Vollziehung des § 14 Abs. 2 und des § 23 - sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Behörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

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