Oö. AEG 2001 § 20. Anzeigepflicht, LGBl.Nr. 27/2001, gültig von 01.07.2001 bis 31.07.2015

7. ABSCHNITT Vollziehung

§ 20. Anzeigepflicht

(1) Betrifft ein Bauvorhaben die Errichtung einer Hauskanalanlage oder Senkgrube, ist der Bauanzeige oder dem Baubewilligungsantrag zusätzlich zu den nach der Oö. Bauordnung 1994 erforderlichen Unterlagen die Erklärung des Eigentümers des Objekts anzuschließen, ob bzw. für welchen Zweck eine allenfalls bestehende Abwasserbeseitigungsanlage weiterverwendet werden soll. In der Beschreibung und zeichnerischen Darstellung des Bauvorhabens ist darauf so ausreichend einzugehen, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 12 Abs. 3 möglich ist. Die Baubehörde hat die Ausführung des Bauvorhabens auch dann zu untersagen oder einen Baubewilligungsantrag ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder dem Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde widerspricht.

(2) Auf begründeten Antrag hat die Behörde insbesondere im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung (§ 35 Oö. Bauordnung 1994) oder des Anzeigeverfahrens (§ 25a Oö. Bauordnung 1994) mit Bescheid zu genehmigen, dass Abwässer auch zu einer Übernahmestelle, die in einer Entfernung (kürzeste Fahrtstrecke) von mehr als 10 km vom Ort des Abwasseranfalls liegt, ansonsten aber im Sinn des § 2 Z 10 geeignet ist, verbracht werden, wenn ein Anschluss eines Objekts gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 an die öffentliche Kanalisation oder die Abfuhr der Abwässer in eine geeignete Übernahmestelle innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheids sichergestellt ist.

(3) Die Fertigstellung einer Hauskanalanlage oder Senkgrube ist der Baubehörde binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Der Fertigstellungsanzeige ist ein Dichtheitsattest eines befugten Bauführers anzuschließen. Im Fall einer Weiterverwendung früherer Abwasserbeseitigungsanlagen gemäß § 12 Abs. 3 ist der Fertigstellungsanzeige überdies ein Attest eines befugten Bauführers über die Herstellung eines dem § 12 Abs. 3 entsprechenden Zustands der weiterverwendeten Anlage anzuschließen.

(4) Bei der Errichtung einer Kleinkläranlage ist der Behörde anzuzeigen, ob bzw. zu welchem Zweck frühere Abwasserbeseitigungsanlagen weiterverwendet werden sollen. Abs. 1 letzter und vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 1 und 3 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen.

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