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Oö. AEG 2001 § 10. Fortführung, LGBl.Nr. 27/2001, gültig ab 01.07.2001

4. ABSCHNITT Abwasserentsorgungskonzept

§ 10. Fortführung

(1) Jede Gemeinde hat ihr Abwasserentsorgungskonzept spätestens alle fünf Jahre ab dem erstmaligen Wirksamwerden auf seine Umsetzung insbesondere im Hinblick auf das örtliche Entwicklungskonzept und die angestrebten Ziele (§ 7 Abs. 2) zu überprüfen und bei Bedarf abzuändern oder einen Aktionsplan (§ 8 Abs. 3) zu erlassen.

(2) Für das Verfahren zur Änderung des Abwasserentsorgungskonzepts gilt § 9, jedoch ist den Nachbargemeinden und örtlichen Abwasserverbänden nur dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn deren Interessen durch die beabsichtigte Änderung betroffen sind. Eine Auflage im Sinn des § 9 Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn die Betroffenen vor der Beschlussfassung über die beabsichtigte Änderung nachweislich verständigt und angehört werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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