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Oö. AEG 2001 § 10. Fortführung, LGBl.Nr. 111/2022, gültig ab 01.01.2023

4. ABSCHNITT Abwasserentsorgungskonzept

§ 10. Fortführung

(1) Jede Gemeinde hat ihr Abwasserentsorgungskonzept spätestens alle fünf Jahre ab dem erstmaligen Wirksamwerden auf seine Umsetzung insbesondere im Hinblick auf das örtliche Entwicklungskonzept und die angestrebten Ziele (§ 7 Abs. 2) zu überprüfen und bei Bedarf abzuändern oder einen Aktionsplan (§ 8 Abs. 3) zu erlassen.

(2) Für das Verfahren zur Änderung des Abwasserentsorgungskonzepts gilt § 9, jedoch ist den Nachbargemeinden und örtlichen Abwasserverbänden nur dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn deren Interessen durch die beabsichtigte Änderung betroffen sind. Die Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht im Sinn des § 9 Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn die Betroffenen vor der Beschlussfassung über die beabsichtigte Änderung nachweislich verständigt und angehört werden. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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