4. ABSCHNITT Abwasserentsorgungskonzept
§ 10. Fortführung
(1) Jede Gemeinde hat ihr Abwasserentsorgungskonzept spätestens alle fünf Jahre ab dem erstmaligen Wirksamwerden auf seine Umsetzung insbesondere im Hinblick auf das örtliche Entwicklungskonzept und die angestrebten Ziele (§ 7 Abs. 2) zu überprüfen und bei Bedarf abzuändern oder einen Aktionsplan (§ 8 Abs. 3) zu erlassen.
(2) Für das Verfahren zur Änderung des Abwasserentsorgungskonzepts gilt § 9, jedoch ist den Nachbargemeinden und örtlichen Abwasserverbänden nur dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn deren Interessen durch die beabsichtigte Änderung betroffen sind. Eine Auflage im Sinn des § 9 Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn die Betroffenen vor der Beschlussfassung über die beabsichtigte Änderung nachweislich verständigt und angehört werden.
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