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Oö. AEG 2001 § 1. Ziele und Grundsätze, LGBl.Nr. 94/2015, gültig ab 01.08.2015

1. ABSCHNITT Allgemeines

§ 1. Ziele und Grundsätze

§ 1
Ziele und Grundsätze

(1) Dieses Landesgesetz hat das Ziel, die Entsorgung von häuslichen und betrieblichen Abwässern sowie von Niederschlagswässern, die auf bebauten Grundstücken anfallen, zu ordnen, die anfallenden Abwassermengen zu verringern und die Umwelt möglichst von Schadstoffen freizuhalten.

(2) Der Anfall von häuslichen und betrieblichen Abwässern ist weitgehend zu vermeiden. Nicht oder nur gering verunreinigte Niederschlagswässer sind möglichst direkt in den natürlichen Kreislauf rückzuführen. Nicht erforderliche Bodenversiegelungen haben zu unterbleiben.

(3) Die Entsorgung der häuslichen und betrieblichen Abwässer hat in einer den Anforderungen des Umweltschutzes, der Gesundheit und der Hygiene entsprechenden Weise zu erfolgen.

(4) Die Entsorgung der im Gemeindegebiet anfallenden häuslichen und betrieblichen Abwässer wird durch das Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde nach folgenden Grundsätzen geordnet:

1. Die Entsorgung von häuslichen und betrieblichen Abwässern hat in einer ökologisch, wasserwirtschaftlich und wirtschaftlich ausgewogenen Art und Weise zu erfolgen. In wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten und in Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebieten haben die ökologischen und wasserwirtschaftlichen Interessen Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen; in diesen Gebieten ist eine Entsorgung durch öffentliche Abwasserentsorgungsanlagen anzustreben.

2. Häusliche und betriebliche Abwässer aus zusammenhängend bebauten Gebieten mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten müssen bis über eine Abwasserentsorgungsanlage entsorgt werden können. Häusliche und betriebliche Abwässer aus zusammenhängend bebauten Gebieten mit 2.000 bis zu 15.000 Einwohnerwerten müssen bis über eine Abwasserentsorgungsanlage entsorgt werden können.

3. Häusliche und betriebliche Abwässer aus geschlossenen Siedlungsgebieten, in denen mehr als 150 Personen ständig wohnen, müssen bis über eine zentrale oder dezentrale Abwasserentsorgungsanlage entsorgt werden können.

4. Für sonstige geschlossene Siedlungsgebiete, die nicht aus überwiegend landwirtschaftlich genutzten Objekten bestehen, ist eine Abwasserentsorgung durch zentrale oder dezentrale Abwasserentsorgungsanlagen anzustreben.

5. Zonen für Senkgruben (§ 8 Abs. 1 Z 4) dürfen nur außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten vorgesehen werden, sofern die Entsorgung der in diesen Zonen anfallenden häuslichen Abwässer durch Abfuhr in eine Übernahmestelle oder durch Ausbringung auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen gesichert ist.

(5) Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung trifft den Eigentümer des Objekts.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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