Ökoprämiengesetz § 6. Ökoabgabe des Fahrzeughändlers, BGBl. I Nr. 28/2009, gültig ab 01.04.2009
§ 6. Ökoabgabe des Fahrzeughändlers
(1) Der inländische Fahrzeughändler hat seinen Anteil gemäß § 3 Abs. 1 als Ökoabgabe bis zum 15. des auf die Antragstellung folgenden Monats an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.
(2) Die Ökoabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
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