Ökoprämiengesetz § 4. Nachweise, BGBl. I Nr. 28/2009, gültig ab 01.04.2009

§ 4. Nachweise

(1) Der inländische Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug veräußert und das Altfahrzeug zur Verschrottung übernimmt, hat folgende Nachweise zu erbringen:

1. Die Gültigkeit der Begutachtungsplakette gemäß § 57a Kraftfahrgesetz für das Altfahrzeug,

2. den Verwertungsnachweis für die Verschrottung des Altfahrzeuges im Inland,

3. die Typengenehmigung bzw. EU-Betriebserlaubnis für zumindest die Schadstoffklasse Euro 4 für das Neufahrzeug.

(2) Der inländische Fahrzeughändler hat darüber hinaus die folgenden Angaben zu überprüfen und nachzuweisen:

1. Die Zulassung des Altfahrzeuges auf den Antragsteller im Inland durchgehend seit mindestens einem Jahr,

2. die erstmalige Zulassung des Altfahrzeuges zum Verkehr im Inland vor dem ,

3. der Zulassungsbesitzer des Neufahrzeuges ist dieselbe Person wie der Zulassungsbesitzer des Altfahrzeuges.

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