§ 1. Gegenstand der Ökoprämie
(1) Für die Verschrottung von fahrtüchtigen Fahrzeugen, die vor dem im Inland erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, wird für den Zeitraum von bis längstens zum eine Ökoprämie eingeführt.
(2) Die Ökoprämie kann nur für Personenkraftwagen, die auf Privatpersonen im Inland zum Verkehr zugelassen sind, beansprucht werden. Keine Ökoprämie wird für Personenkraftwagen gewährt, die innerhalb des letzten Jahres im notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebes waren.
(3) Personenkraftwagen sind Fahrzeuge der Klasse M1 gemäß § 3 des Kraftfahrgesetzes, ausgenommen als M1 genehmigte Wohnmobile und Spezialkraftwagen.
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